Häufig gestellte Fragen und Antworten
FAQ Inhaltsübersicht
Beschwerden
Versuchen Sie die Streitpunkte gleich beim Entstehen in einem persönlichen Gespräch zu klären. Sollte das Gespräch zu keinem Ergebnis führen, können Sie sich gern schriftlich an uns wenden. Bitte geben Sie Ihren Namen, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, den Namen des Mieters, über den Sie sich beschweren wollen und den Grund für Ihre Beschwerde an. Als Vorlage können Sie das Lärmprotokoll (runterladen) hier herunterladen und nutzen. Wir setzen uns dann mit Ihrem Nachbarn in Verbindung.
Die Beschwerde wird vertraulich behandelt. Wenn im schlimmsten Fall der Streit zur Entscheidung an ein Gericht übergeben werden sollte, kann es sein, dass der Richter veranlasst den Beschwerdeführer zu benennen.
Sie wollen Ihre Beschwerde direkt über unsere Webseite melden? Dann nutzen Sie dazu unser Kontaktformular. Vergessen Sie bitte nicht die Anhänge, wie das Lärmprotokoll (runterladen), mitzusenden. Vielen Dank.
Die Hausreinigung erfolgt nicht zufriedenstellend? Oder Sie möchten darauf hinweisen, dass ein bestimmter Bereich einer außerplanmäßigen Reinigung bedarf? Teilen Sie uns bitte Ihr Anliegen über unsere Kontaktmöglichkeiten mit.
Die Grünpflege erfolgt nicht zufriedenstellend? Oder Sie möchten darauf hinweisen, dass ein bestimmter Bereich überprüft werden sollte/nachgepflegt werden muss? Nutzen Sie hierfür gern unsere Kontaktmöglichkeiten. Wir setzen uns dann umgehend mit den zuständigen Mitarbeitern für Grünpflege in Verbindung.
Es wurde nicht geräumt und/oder gestreut? Nutzen Sie gerne unsere Kontaktmöglichkeiten. Wir setzen uns umgehend mit dem zuständigen Winterdienst in Verbindung.
Grundsätzlich stehen unsere Mieterinnen und Mieter im Fokus unserer Arbeit. Wir gehen auf die jeweiligen Anliegen unserer Kunden ein. Das persönliche Gespräch ist uns dabei sehr wichtig. Selbstverständlich sind alle Mitarbeiter der WVL GmbH und auch die Mitarbeiter der beauftragten Vertragspartner dazu angehalten, den Bewohnern in unseren Quartieren stets höflich zu begegnen. Wenn Sie dennoch einmal eine Beschwerde einreichen möchten, nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten. Wir werden Ihre Beschwerde umgehend bearbeiten.
Wir sind stets bemüht, die Wohnanlagen so sauber wie möglich zu halten. Dennoch kann es vorkommen, dass Sie über Unordnung stolpern. Dies kann verschiedene Ursachen haben, wie nicht geleerte Mülltonnen oder illegales Ablegen von Sperrmüll. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme gerne unsere Kontaktmöglichkeiten.
Sofern Sie einen Schaden feststellen, wenden Sie sich bitte telefonisch an 03605 5593-0 oder nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten. Dort wird der Schaden entgegengenommen. Ein Mitarbeiter wird telefonischen Kontakt zu Ihnen aufnehmen und alles weitere zur Schadenregulierung mit Ihnen besprechen. Geben Sie daher bitte eine Telefonnummer an, unter der Sie gut erreichbar sind.
Betriebs- und Heizkosten
Die Antwort findet sich in der Betriebskostenverordnung: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“ (§ 1 BetrKV). Dazu zählen zum Beispiel Kosten für die Müllabfuhr, Wasserversorgung und Hausreinigung, nicht aber Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.
In der Regel zahlt der Mieter monatlich Vorauszahlungen für die Betriebskosten. Im Folgejahr werden die vom Vermieter verauslagten umlagefähigen Kosten laut Betriebskosten- und Heizkostenverordnung an den Mieter weiterberechnet. Dies geschieht mittels der Betriebskostenabrechnung, bei der die umlagefähigen Kosten mit den jeweiligen Soll-Vorauszahlungen des Mieters innerhalb eines Abrechnungszeitraumes verrechnet werden. Die Kostenverteilung erfolgt gemäß dem jeweiligen mietvertraglich vereinbarten Verteilerschlüssel. Das Ergebnis: Sie müssen Betriebskosten nachzahlen oder erhalten für die vergangene Abrechnungsperiode eine Gutschrift.
Betriebskosten werden oftmals auch als „Nebenkosten“ bezeichnet.
Die Betriebskosten für leerstehenden Wohnungen trägt allein der Vermieter.
Die Frist, für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Demnach muss diese bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorliegen. Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate.
In der Nebenkostenabrechnung, die Ihnen vorliegt, wird ein bereits vergangener Zeitraum dargestellt. Das Guthaben ist vermutlich entstanden, da Ihre Vorauszahlungen für das Vorjahr anfangs höher waren und erst im Laufe des Abrechnungsjahres (nach Versand der Betriebskostenabrechnung) angepasst wurden. Ein weiterer Grund könnte sein, dass Sie im vergangenen Jahr weniger betriebskostenrelevante Ressourcen (z.B. Heizung, Wasser) verbraucht haben, als von uns für die Vorauszahlungen bemessen wurden. In jedem Fall ist zu prüfen, in welcher Höhe Vorauszahlungen geleistet wurden, die zu dem Abrechnungsguthaben geführt haben, und welche Kosten im Abrechnungszeitraum entstanden sind, nach denen die neuen Vorauszahlungen festgesetzt wurden.
Eine Anpassung Ihrer Vorauszahlung erfolgt stets auf Grundlage Ihrer Betriebskosten aus dem Vorjahr. Eine Erhöhung könnte zudem erfolgen, wenn uns bekannt ist, dass sich die Kosten erhöhen werden.
Für individuelle Fragen zu Ihrer Betriebskostenabrechnung nutzen Sie gerne unsere Kontaktmöglichkeiten.
Grundsätzlich wird eine Erhöhung vorgenommen, um Nachzahlungen zu vermeiden. Wir versuchen stets, nach bestem Wissen, die zukünftigen Kosten und somit realistische Vorauszahlungen zu kalkulieren.
Der Maßstab zur Umlage der Betriebskosten hängt von der jeweiligen Kostenposition, den rechtlichen Vorschriften und den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen sowie manchmal auch den örtlichen Gegebenheiten ab. Gern geben wir dazu detaillierte Auskünfte. Nutzen Sie dafür gerne unsere Kontaktmöglichkeiten.
Ihre Verbräuche an Heizung und Wasser werden mit Hilfe von Messgeräten (Heizkostenverteilern, Wärmemengenzählern, Wasserzählern) erfasst, welche für die Erstellung der Heizkosten und Betriebskostenabrechnung jährlich abgelesen werden müssen.
Im Rahmen der sogenannten Jahreshauptablesung erfolgt die Ablesung aller Messgeräte. In der Regel findet dies in den ersten Januarwochen statt. Die Termine für die Ablesung werden rechtzeitig per Hausaushang angekündigt.
Sollten Sie einen Ablesetermin nicht wahrnehmen können, besteht auch die Möglichkeit zur Selbstablesung. Dazu nutzen Sie bitte unser Ableseformular.
Einige Objekte sind bereits komplett mit Funkzählern ausgestattet. Für die Jahreshauptablesung bedeutet dies, dass die Zählerwerte per 31.12. mittels Funkübertragung vom Messdienstleister abgerufen werden. Eine Ablesung in Ihrer Wohnung ist dann nicht erforderlich.
Genehmigungen
Viele Kunden kennen das: Es gibt den Wunsch nach einer neuen Küchenzeile oder man würde gerne Laminat verlegen. Solche und andere bauliche Maßnahmen fallen in einer Mietwohnung unter den Begriff „Bauliche Veränderungen“. Diese müssen vom Vermieter genehmigt werden. In vielen Fällen lassen sich die gewünschten Veränderungen problemlos verwirklichen, wenn der ursprüngliche Zustand ohne besonderen Aufwand wiederhergestellt werden kann. Nutzen Sie gerne unsere Kontaktmöglichkeiten, um Umbaumaßnahmen zu beantragen.
Welche Tiere mit in die Wohnung dürfen, regelt im Einzelnen der Mietvertrag. Normalerweise sind dies Kleintiere wie Fische oder Vögel. Möchten Sie einen Hund oder eine Katze mit in die Wohnung nehmen, müssen Sie den Vermieter vorher schriftlich um Erlaubnis bitten und hierüber wird dann individuell entschieden. Nutzen Sie hierfür unsere Kontaktmöglichkeiten.
Uns liegt viel an der artgerechten Haltung von Tieren. Prüfen Sie deshalb stets, ob die Wohnungsgröße die Haltung eines Hundes oder einer Katze zulässt. Die Haltung von Kampfhunden ist in unseren Wohnungen generell untersagt.
Exotische Tiere wie Raubkatzen, Schlangen oder Spinnen gelten nicht als Haustiere. Ihre Haltung ist innerhalb einer Mietwohnung nicht gestattet.
Ein oder mehrere Mieter wollen aus dem Mietverhältnis ausscheiden, das Mietverhältnis soll aber grundsätzlich mit den restlichen Mietern aus dem Mietvertrag fortgesetzt werden? Gern prüfen wir Ihren Wunsch.
Schicken Sie uns postalisch einen Antrag auf Teilkündigung zu. Wichtig dabei: Alle derzeitigen Mieter müssen unterschreiben, damit wir rechtlich sichergehen können, dass die Interessen aller Mieter gewahrt werden. Eine E-Mail oder ein Fax reicht in diesem Fall leider nicht aus. Nach Prüfung Ihres Wunsches kommen wir gern auf Sie zu.
Hausordnung
Grundsätzlich, schauen Sie in Ihren Mietvertrag. In der Regel ist das Grillen im Interesse der Sicherheit der Mitbewohner auf Balkonen oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.
Natürlich wissen wir, Grillen gehört im Sommer dazu, klar. Doch Grillen ist aufgrund der Brandgefahr und Rauchentwicklung nur auf extra dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Weiterhin sollten Ihre Nachbarn von den Belästigungen durch Qualm und Bratgerüche verschont bleiben. Deshalb gilt: wenn Sie auf einer dafür vorgesehenen Fläche grillen möchten, nutzen Sie statt eines Gas- oder Kohlegrills bitte einen Elektrogrill.
Beachten Sie bitte weiterhin, dass auch die Lautstärke vor allem ab 22:00 Uhr nicht das übliche Maß überschreiten darf.
Für ein friedvolles Miteinander informiert unsere Hausordnung (runterladen) über die wichtigsten Regeln. Dies ist uns so wichtig, dass die sogar Bestandteil des Mietvertrages ist.
Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O beim Zusammenleben.
Das gilt besonders für die Ruhezeiten zwischen
13:00 und 15:00 Uhr (Mittagsruhe),
von 19:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe)
und ganz besonders in der Zeit von 22:00 bis 07:00 Uhr (Nachtruhe).
In dieser Zeit ist jede Lärmemission auf Zimmerlautstärke zu beschränken, es sei denn, dies ist zur Wahrung berechtigter Interessen ausnahmsweise erforderlich.
Unnötiger ruhestörender Lärm wie z.B.: starkes Türschlagen sowie über Zimmerlautstärke betriebener Fernseh- und Rundfunkempfang, ist grundsätzlich zu vermeiden.
Musizieren bedarf im Interesse der Hausbewohner der Abstimmung mit dem Vermieter. Keinesfalls darf dies während vorgenannter Ruhezeiten erfolgen.
Auch während Feierlichkeiten in oder außerhalb der Wohnung (Balkon, Terrasse, Garten) müssen jegliche Belästigungen unterlassen werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, auch entsprechend auf seine Gäste einzuwirken.
Sonn- und Feiertage genießen einen besonderen Schutz. Hier sollte ganztägig auf Lärm verzichtet werden. Dazu zählt laute Musik ebenso wie Arbeiten in Ihrer Wohnung (z. B. Hämmern oder Bohren) oder Freizeitgestaltungen, wie Stepptanz. Legen Sie stattdessen die Füße hoch und genießen Sie Ihren wohlverdienten freien Tag.
Kündigung
Bitte schicken Sie uns Ihr Kündigungsschreiben (herunterladen) von allen Vertragspartnern unterschrieben im Original per Post zu. Das heißt: Alle Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen auch die Kündigung unterschreiben. Dies gilt auch, wenn die Personen gar nicht (mehr) mit Ihnen in der Wohnung leben. In der Regel gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, sofern in Ihrem Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Mietverträge, die sich nicht auf eine Wohnung beziehen, wie zum Beispiel ein Gewerbemietvertrag, können abweichende Regelungen beinhalten.
Nach der Kündigung erhalten Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung auf dem Postweg. Bitte kontaktieren Sie daraufhin den darin genannten Mitarbeiter und vereinbaren Sie mit ihm einen Vorabnahmetermin.
Bei dem Vorabnahmetermin wird geklärt, welche Arbeiten von Ihnen bis zum Ende des Mietverhältnisses durchgeführt werden müssen, wie zum Beispiel das Streichen der Wände und Decken. Bauliche Veränderungen, die Sie vorgenommen haben, müssen zurückgebaut werden und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Das gilt zum Beispiel auch für gemusterte Strukturtapeten oder selbst verlegtes Laminat. Grundlage für die notwendigen Maßnahmen ist das Wohnungsübergabeprotokoll, welches zum Zeitpunkt Ihres Einzuges erstellt wurde. Das schließt aber nicht aus, dass wir Sie nach Besichtigung und Absprache mit dem Nachmieter aus dieser Pflicht entlassen.
Bitte teilen Sie uns – sofern nicht bereits geschehen – mit, ob Sie vorzeitig ausziehen möchten. Obwohl wir in unserer Kündigungsbestätigung zunächst nur den gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Termin bestätigen können, versuchen wir natürlich, zu dem von Ihnen gewünschten Termin einen Nachmieter zu finden. Rechtlich verbindlich können wir Ihnen dies jedoch nicht zusagen. Damit Besichtigungstermine kurzfristig vereinbart werden können, empfehlen wir Ihnen, uns Ihre Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind, zu hinterlassen.
Wenn sich der Umzug verzögert, kann Ihnen eine Räumungsfrist gewährt werden. Dies setzt voraus, dass die Miete und die Nebenkosten für den Zeitraum der Räumungsfrist gezahlt werden, kein Nachmieter feststeht oder andere Gründe dem entgegenstehen.
Bei einem Umzug fällt fast immer Sperrmüll an. Dieser darf keinesfalls innerhalb der Wohnanlage entsorgt werden, sondern muss angemeldet werden. Die regionale Abfallwirtschaft holt Möbel, Sessel, Stühle und Co. ab, wenn Sie sie beauftragen. Die Anmeldekarte erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle. Aber Achtung: Erst wenn Ihnen der Termin bestätigt wird und Sie wissen, an welchem Tag der Sperrmüll abgeholt wird, sollten Sie Ihre Möbel an den Straßenrand stellen. Und zwar am Vorabend des Abholtages. Sollten Sie Ihren Sperrmüll dennoch ohne Anmeldung innerhalb der Wohnanlage deponieren, müssen wir Ihnen die erforderlich werdenden Abfuhrkosten in Rechnung stellen und werden diese gegebenenfalls mit Ihrer Kaution verrechnen.
Beim Vorabnahmetermin wurde festgestellt, welche Maßnahmen von Ihnen vor Ihrem Auszug noch ausgeführt werden müssen. Bis zum Mietvertragsende muss eine Endabnahme der Wohnung durch den Vermieter erfolgen. Sollten vereinbarte Reparaturen oder Reinigungsarbeiten nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt worden sein, müssen diese Arbeiten in der Regel durch eine zu beauftragende Firma ausgeführt werden. Entstehende Kosten werden Ihnen mit der Wohnungsabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Bitte teilen Sie unserem Mitarbeiter bei dem Endabnahmetermin Ihre neue Anschrift mit. Das Protokoll der Endabnahme, einschließlich der abgelesenen Zählerstände, wird Ihnen wahlweise per E-Mail oder per Post zugesandt.
Bis zu Ihrem Auszug, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sollten alle noch vorzunehmenden Arbeiten (Schönheitsreparaturen) beendet sowie mieterseitige Ein- und Umbauten entfernt sein. Werden Teile der Mietsache beschädigt, müssen Sie die Kosten für die Instandsetzung übernehmen. Auch der Keller sowie sonstige von Ihnen genutzte Nebenräume sind von Ihnen geräumt zu übergeben. Sperrmüll bzw. Hausrat ist bis zur Übergabe der Wohnung – nicht über den Hausmüll – zu entsorgen. Haben Sie die Arbeiten nicht termingerecht bzw. fachgerecht ausgeführt, können Schadenersatzansprüche gegen Sie entstehen. Bitte achten Sie darüber hinaus darauf, dass beim Auszug das Treppenhaus und die Wohnanlagen nicht beschädigt werden.
Ein solches Protokoll wird anlässlich der Wohnungsübergabe nach Mietvertragsabschluss erstellt. Darin werden der Zustand der Wohnung sowie alle übergebenen Einrichtungen und die Zählerstände festgehalten. Dieses Übergabeprotokoll ist Bestandteil Ihres Mietvertrages. Wichtig: Er dient beiden Mietvertragsparteien bei einer späteren Rückgabe der Wohnung als Grundlage und Kontrollinstrument.
Bitte kündigen Sie – falls bei uns gemietet – mit einem separaten Schreiben (runterladen) die Garage bzw. den Stellplatz oder den Garten.
Als Mieter sind Sie selbst verpflichtet, Ihre privaten Verträge zu sichten und die entsprechenden Kündigungen bzw. Ummeldungen vorzunehmen. Dies wäre vor allem bei Gas, Strom, Kabel, Hausreinigung, Telefon, etc. der Fall. Melden Sie sich rechtzeitig ab und beachten Sie die entsprechenden Kündigungsfristen.
Die Kaution wird nach Vertragsende und ordnungsgemäßer Herausgabe der Mietsache abgerechnet und insoweit ausgezahlt, als keine Gegenansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag bestehen bzw. in absehbarer Zeit voraussichtlich entstehen. Sind die Betriebskosten für vergangene Zeiträume, für die die gesetzlichen Abrechnungsfristen noch nicht abgelaufen sind, noch nicht abgerechnet und sind Nachforderungen zu erwarten, wird ein angemessener Teil der Kaution einbehalten.
Sofern in Ihrer Mietzahlung Vorauszahlungen für Betriebskosten enthalten sind, werden wir Ihnen die Abrechnung hierüber innerhalb der gesetzlichen Fristen zusenden. Je nach Ende Ihres Mietvertrages kann es für bis zu zwei Betriebskostenzeiträume noch zu Abrechnungen kommen. Vereinbarungsgemäß erfolgt keine Zwischenabrechnung zum Vertragsende.
Miete und Kaution
Der bequemste Weg für Mietzahlungen ist das Lastschriftverfahren. Dabei wird jeden Monat die Miete von Ihrem Konto eingezogen. Immer zum gleichen Zeitpunkt, damit Sie fest damit rechnen können. Grundlage dafür ist ein sogenanntes SEPA-Lastschriftmandat. Damit erteilen Sie uns als Vermieter schriftlich die Erlaubnis, die monatliche Miete von Ihrem Konto abzubuchen. Nutzen Sie dazu bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.
Beachten Sie bitte, dass für jeden Mietvertrag ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden muss. Wenn Sie also beispielsweise zusätzlich zu Ihrer Wohnung einen Pkw-Stellplatz oder eine Garage angemietet haben, benötigen wir dafür ein gesondertes Lastschriftmandat.
Wir senden Ihnen gern eine Kontoübersicht zu. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.
Wir sind stets bemüht, mit unseren Kunden gemeinsam eine Lösung zu finden, sodass kein Mietrückstand entsteht. Sollte dennoch aus Ihrer Sicht nur eine Ratenzahlung möglich sein, setzen Sie sich bitte über unsere Kontaktmöglichkeiten mit uns in Verbindung, damit wir gemeinsam einen Weg finden können.
Bitte sprechen Sie uns an, sobald erkennbar ist, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Dafür steht Ihnen unser Kundenservice telefonisch unter 03605 5593-0 zur Seite. Gemeinsam finden wir sicher eine Lösung.
Sie sind ausgezogen und haben die Schlüssel an uns zurückgegeben? Klar, dass Sie sich nun fragen, wann Sie Ihre Kaution zurückerhalten. Grundsätzlich sind wir bemüht, die Kaution so schnell wie möglich auszuzahlen.
Die Kaution wird nach Vertragsende und ordnungsgemäßer Herausgabe der Mietsache abgerechnet und insoweit ausgezahlt, als keine Gegenansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag bestehen bzw. in absehbarer Zeit voraussichtlich entstehen. Sind die Betriebskosten für vergangene Zeiträume, für die die gesetzlichen Abrechnungsfristen noch nicht abgelaufen sind, noch nicht abgerechnet und sind Nachforderungen zu erwarten, wird ein angemessener Teil der Kaution einbehalten.
Von dem Mitarbeiter, der Ihre Wohnung abnimmt, wird nach Überprüfung durch das Forderungsmanagement eine Abrechnung erstellt und an Ihren neuen Wohnsitz gesandt. Grundlage dafür ist das Wohnungsabnahmeprotokoll. In dieser Kontoabrechnung können Sie sehen, welcher Betrag ausgezahlt wird.
Wie lange es dauert, bis Sie die Kontoabrechnung erhalten und die Kaution überwiesen wird, können wir vorab leider nicht sagen, da eventuelle Guthaben oder Belastungen zunächst vollständig ermittelt werden müssen.
Eine Mieterhöhung kann aus verschiedenen Gründen auf der Basis unterschiedlicher rechtlicher Vorschriften erfolgen. Sollten Sie Rückfragen zu Ihrer Mieterhöhung haben, kontaktieren Sie uns gern über unsere Kontaktmöglichkeiten, damit wir Ihre Frage individuell beantworten können.
Modernisierung und Instandhaltung
Gemeint sind alle Kosten, die durch bauliche Maßnahmen entstehen und dabei den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Energie und Wasser einsparen.
Alle anderen Arbeiten, insbesondere Reparaturen, bezeichnet man als Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen.
Unter Instandhaltung versteht man Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung und des Gebäudes erforderlich sind, zum Beispiel kleinere Reparaturen in der Wohnung. Instandsetzungsmaßnahmen dienen dazu, bauliche Mängel, die infolge von Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüssen oder Einwirkung Dritter entstanden sind, zu beheben. Beides sind keine umlagefähigen Kosten und daher vom Vermieter zu tragen. Ausnahme ist, wenn im Mietvertrag die Weiterberechnung von Kleinreparaturen an den Mieter vereinbart wurde.
Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrem Mietvertrag. Die Weiterberechnung angefallener Kosten an den Mieter ist nur unter Einhaltung bestimmter (im Mietvertrag festgelegter) Grenzen möglich.
Sonstige Fragen
Gästewohnungen können Sie bequem über das Kontaktformular, telefonisch unter 03605 5593 0 oder persönlich in der Geschäftsstelle anfragen.
Informieren Sie uns unter Angabe Ihrer Zählernummer über unsere Kontaktmöglichkeiten. Dabei haben Sie die Wahl: Sie können gern bei der Ablesung dabei sein. In diesem Fall benötigen wir Ihre Telefonnummer, um mit Ihnen einen Termin zu vereinbaren. Ansonsten lesen wir auch gern den Stromzähler in Ihrer Abwesenheit ab und werfen Ihnen einen Zettel mit dem Ergebnis in den Briefkasten.
Das Geheimnis des richtigen Lüftens liegt darin, ein paar Mal am Tag alle Fenster weit zu öffnen und richtig Durchzug zu erzeugen. Zehn Minuten reichen in der Regel aus, um die Raumluft auszutauschen. Auf diese Weise wird die Luftfeuchte im Raum auf einem vernünftigen Niveau gehalten und Sie profitieren von einem gesunden Raumklima.
Der übliche Hausmüll und Abfall sind in den dafür bereit gestellten Behältnissen – getrennt nach den jeweiligen Müllarten zu entsorgen. Sperrmüll und Sondermüll ist in den örtlichen Deponien auf eigene Kosten zu entsorgen, soweit nicht eine gesonderte Abfuhrmöglichkeit durch den Entsorgungsbetrieb bereitgestellt wird. In der Regel wird halbjährlich eine Sperrmüllabfuhr für die Liegenschaften organisiert.
Sie haben einen anderen Namen angenommen? Bitte lassen Sie uns dazu die Kopie des entsprechenden amtlichen Dokumentes zukommen. Beachten Sie bitte, dass eine Kopie des Personalausweises allein nicht ausreicht. Sollten Sie uns dennoch einmal Ihren Personalausweis zusenden, bitten wir Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen Schwärzungen vorzunehmen, so dass wir nur Ihren Namen, Ihr Foto, Ihr Geburtsdatum und die Meldeanschrift sehen können.
Sollten Sie feststellen, dass in Ihrer Wohnung oder in der Wohnanlage vermehrt Insekten oder Schädlinge, wie z. B. Ratten, Ameisen oder Wespen auftreten, informieren Sie uns bitte über unsere Kontaktmöglichkeiten. Je genauer Ihre Angaben sind, desto besser kann sich der von uns beauftragte Schädlingsbekämpfer vorbereiten.
Teilen Sie uns Ihren Änderungswunsch gerne über unsere Kontaktmöglichkeiten mit.
Sollten Sie eine Kopie Ihres Mietvertrages oder Ihrer letzten Betriebskostenabrechnung benötigen, teilen Sie uns dies bitte telefonisch unter 03605 5593-0 oder über die Kontaktmöglichkeiten mit.